Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Batterien drfen unverpackt oder in Schutzumschlieungen (z.B. vollstndig umschlossen oder Lattenverschlge aus Holz) befrdert werden. Die Pole drfen nicht mit dem Gewicht anderer Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden.

Die Verpackungen mssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen drfen eine Nettomasse von 400 kg berschreiten (siehe 4.1.3.3).

Zustzliche Vorschrift
Die Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlsse verhindert werden.